Satzung der Vereinigung der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V. (VMWJ)

(gemäß Beschluss der Vereinigung der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V. vom 13.04.2024)

Vorbemerkung

In dieser Satzung werden für die Bezeichnung der einzelnen Gruppen nicht durchgehend beide Formen – männlich und weiblich – verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V.“, abgekürzt VMWJ.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Podiumsgespräche, Pressekonferenzen, Diskussionsforen und Informationsbörsen zu Themen aus Medizin, Wissenschaft und Gesundheitspolitik,
    2. durch Tagungen zu Themen aus Medizin, Wissenschaft und Gesundheitspolitik,
    3. durch die Förderung von Publikationen und Forschungsvorhaben, die dem Erfahrungsaustausch zwischen Medizin, Wissenschaft und Journalisten dienen,
    4. die Finanzierung von Preisen und Stipendien für herausragende Leistungen von Studierenden der/des Journalismus, Journalistik, Publizistik, Online-Journalismus, Medienwissenschaft, Kommunikationswissenschaften und der Humanmedizin. Die Vergabe von Preisen und Stipendien wird in Richtlinien geregelt, welche der Zustimmung des zuständigen Finanzamts bedürfen, auch im Falle ihrer Abänderung,
    5. Fortbildung im Medizin- und Wissenschaftsjournalismus,
    6. durch Zuwendungen an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke (§§ 52-54 Abgabenordnung).
  3. Die Mitglieder des Vereins praktizieren freien, unabhängigen und qualitativ hochwertigen Medizin- und Wissenschaftsjournalismus oder sind in einem Arbeitsumfeld tätig, welches mit wissenschaftlicher Fachinformation, Wissenschaftsjournalismus oder Öffentlichkeitsarbeit mit wissenschaftlich oder medizinischem Inhalten zu tun hat.
  4. Der Verein fördert die Begegnung, das Verständnis und den Informationsaustausch zwischen Medizin, Wissenschaft, Politik und Öffentlichkeit. Er will durch seine Tätigkeit zu einer verantwortungsbewussten, sachgerechten, unabhängigen Berichterstattung aus dem gesamten Bereich der Medizin und Wissenschaft in allen publizistischen Medien beitragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den eingetragenen Verein „Médecins Sans Frontières (MSF) - Ärzte ohne Grenzen, Deutsche Sektion“, Berlin, VR 21575 B, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Vereinigung können nur natürliche Personen werden,
  • die hauptberuflich als Journalist oder als Publizist in den öffentlichen Medien tätig sind und/oder in der unabhängigen Fachpresse regelmäßig über Themen aus Wissenschaft, Medizin und/oder Gesundheitswesen berichten oder aber in einem Arbeitsumfeld tätig sind, welches mit wissenschaftlicher Fachinformation, Wissenschaftsjournalismus oder Öffentlichkeitsarbeit mit wissenschaftlich oder medizinischem Inhalten zu tun hat.
  • die nebenberuflich in den genannten Themenbereichen journalistisch tätig sind.
  1. Die Mitglieder müssen die Satzung des VMWJ sowie seine Standards einhalten.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers sowie Nachweise seiner journalistischen Tätigkeit o.ä. enthalten.
  3. Für die Aufnahme eines Mitgliedes ist ein mehrheitlicher Vorstandsbeschluss erforderlich; Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  4. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den VMWJ besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt;
    2. durch Streichung von der Mitgliederliste;
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. durch Tod.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Ausschluss beschlossen wurde, bestehen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung.
  • der Vorstand,
  • die Ausschüsse und
  • der Geschäftsführer.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Bestellung auf Dauer einzurichtender Ausschüsse
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Genehmigung von Wirtschaft-, Investitions- und Finanzierungsplan
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Ggf. Festsetzung eines pauschalen Auslagenersatzes für die Vorstandsmitglieder
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand und über Beschwerden gegen Nichtaufnahmebescheide
  • Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen müssen vor der Befassung der Mitgliederversammlung mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
  1. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder außer Ehrenmitgliedern. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausgeübt werden. Ein Mitglied kann höchstens drei andere Mitglieder per Vollmacht vertreten.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  2. Die im voranstehenden Absatz vorgesehene Schriftform, z.B. für Ladungen, Einladungen und Bekanntgaben, kann durch die elektronische Form (z.B. E-Mail, SMS u.ä.), ersetzt werden, sofern die zu ladenden bzw. zu informierenden Personen sich hiermit einverstanden erklärt und einen entsprechenden Zugang eröffnet haben und die elektronische Form nach dieser Satzung oder dem Gesetz nicht ausgeschlossen ist. In diesem Fall erfolgen Einladungen, Einberufungen und sonstige Mitteilungen insbesondere per E-Mail an die letzte vom Mitglied der Geschäftsstelle mitgeteilte E-Mail-Adresse; auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, werden die v.g. Mitteilungen per einfachen Brief postalisch bekannt gegeben. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Mitglieder, die nicht persönlich an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, können hinsichtlich von einzelnen oder mehreren Tagesordnungspunkten einschließlich Wahlen und Abstimmungen, ihre Stimme auch in Textform (schriftlich oder per E-Mail) bis zum Beginn der Versammlung an eine hierfür von der Geschäftsstelle dafür mit der Einladung bekannt zu gebende Adresse abgeben.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum bzw. in Form einer Videokonferenz (Onlineverfahren) erfolgen, wenn der Vorstand dies für tunlich hält. Im Onlineverfahren wird zur Versammlung per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung und der Internetadresse für die Onlineversammlung mit der Frist gemäß Absatz 1 geladen. Das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte der Geschäftsstelle bekannt gegebene Adresse oder in einer anderen geeigneten Form mitgeteilt. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Unter den vorgenannten Bedingungen können dazu bereite Mitglieder auch virtuell, z.B. durch Video-Live-Zuschaltungen zu einer präsenten Mitgliederversammlung zugeschaltet werden, sofern deren Identität und Legitimation sichergestellt ist.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
  2. Vom Versammlungsleiter wird ein Protokollführer bestimmt. Dieser kann Angestellter des Vereins sein.
  3. Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Die Stimmabgabe kann auch in Textform oder im Onlineverfahren erfolgen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Hierfür sind beim Onlineverfahren angemessenen technische Vorkehrungen zu treffen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins erfordert ebenfalls die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann zu Beginn der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8 -11 entsprechend.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, zwei stellvertretender Präsidenten und zwei Beisitzern. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder gemäß § 4 Ziff. 1) a). Ehrenmitglieder sind nicht wählbar.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Präsident oder einer der stellvertretenden Präsidenten, vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Der Vorstand kann eine Pauschale Erstattung seiner Auslagen bis zur Höhe des in § 3 Abs. 26 a EStG genannten Betrages erhalten. Stattdessen kann der Vorstand seine nachgewiesenen Auslagen erstattet erhalten. Für Reise- und Verpflegungsmehraufwendungen gelten die steuerlichen Regelungen.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Entscheidung über Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden entsprechend dem Vereinszweck und gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung über Wirtschafts-, Investitions- und Finanzierungsplan,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand kann für laufende Verwaltungsaufgaben einen Geschäftsführer einsetzen.
  2. Der Vorstand kann diese Satzung durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder ändern, sofern das Finanzamt diese Änderung im Verfahren nach § 60a Abgabenordnung verlangt.

§ 15 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Präsidenten, in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder einer der stellvertretenden Präsidenten, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Präsidenten. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 17 Ausschüsse

Für besondere Aufgabenstellungen kann der Vorstand zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen und beauftragen. Die Befristung darf drei Jahre nicht übersteigen.

§ 18 Geschäftsführer

  1. Dem Geschäftsführer obliegt als besonderem Vertreter im Sinne des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Wahrnehmung der laufenden Rechtsgeschäfte des Vereins sowie dessen interne Organisation nach Maßgabe der Satzung, sofern nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung von ihren Befugnissen Gebrauch machen. Dem Geschäftsführer obliegt es, den Vorstand bei der Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Verpflichtungen zu unterstützen, insbesondere hinsichtlich der Lohnsteuer, der Sozialversicherung und der Umsatzsteuer. Soweit erforderlich hat er hierfür ein Compliance-Management-System einzuführen.
  2. Der Geschäftsführer kann nicht zugleich Vorstand sein.
  3. Die Rechtsstellung des Geschäftsführers als Organ des Vereins erlischt unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Bestellung zum Vorstand.
  4. Der Geschäftsführer hat bei seiner Tätigkeit die Weisungen und Empfehlungen des Vorstands zu befolgen.
  5. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers obliegen dem Vorstand.

§ 19 Rechnungswesen

  1. Der Verein unterhält eine kaufmännische doppelte Buchführung und beachtet die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung. Hierbei werden auch die Vorschriften §§ 140-146a Abgabenordnung sinngemäß beachtet.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein stellt einen Jahresabschluss entsprechend §§ 242-257 HGB auf.
  4. Der Vorstand erstellt einen Geschäftsbericht. Im Geschäftsbericht sind die wesentlichen Aktivitäten des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr darzustellen. Weiter ist auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage des Vereins einzugehen. Wesentliche Abweichungen vom Wirtschafts-, Investitions- oder Finanzierungsplan sind zu begründen. Zudem ist über Umstände und Vorkommnisse zu berichten, die den Ruf des Vereins beschädigen oder seinen Bestand gefährden können.
  5. Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind analog §§ 316 ff HGB durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
  6. Der Vorstand erstellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan. In diesem sind für geplante Aktivitäten (Projekte, Veranstaltungen, Stipendien etc.) je Aktivität in einer Summe die geplanten Aufwendungen aufzuführen. Weiter sind die übrigen Aufwendungen des Vereins getrennt nach Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung aufzuführen. Anschließend sind die Erträge des Vereins, unterteilt nach Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Teilnehmerentgelten aufzuführen. Der Wirtschaftsplan schließt mit dem geplanten Jahresergebnis ab. Die vorstehenden Ansätze sind in einer schriftlichen Erläuterung zu begründen und ggf. gewählte Prämissen darzustellen. Dem Wirtschaftsplan ist einen Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung beizufügen, die folgende Spalten enthält:
  • Vorjahr Ist
  • Vorjahr Plan
  • Vorjahr Abweichung Ist-Plan
  • Lfd. Jahr Hochrechnung
  • Lfd. Jahr Plan
  • Lfd. Jahr Abweichung Hochrechnung-Plan
  • Plan kommendes Jahr

Weiter ist dem Wirtschaftsplan ein Stellenplan sowie eine Planung der Personalkosten und Honorare beizufügen.

7. Der Vorstand erstellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Investitions- und Finanzierungsplan. Im Investitionsplan sind geplante Auszahlungen im kommenden Geschäftsjahr für Aktivitäten oder Anschaffungen aufzuführen, die für mehrere Geschäftsjahre getätigt/genutzt werden sollen, soweit sie EUR 10.000 übersteigen. Für jede Aktivität/Anschaffung ist die Finanzierung darzustellen. Für Investitionen, die mit erwarteten künftigen Erträgen im Zusammenhang stehen, soll eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt werden.

§ 20 Auflösung/Fusion des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder eine Fusion mit einer anderen Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Verband der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V.
Tiefer Weg 61
70599 Stuttgart

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VMWJ-Satzung

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