Satzung des Verbandes der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V. (VMWJ)

(gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung der Vereinigung der
Deutschen Medizinischen Fach- und Standespresse e. V. vom 26.11.2012)

Präambel

Die Mitglieder des Arbeitskreises Medizinpublizisten / Klub der Wissenschaftsjournalisten e. V. und des Kollegiums der Medizinjournalisten werden zum Zwecke des Zusammenschlusses der Vereinigung der Deutschen Medizinischen Fach- und Standespresse e. V. beitreten. Dies macht eine Namensänderung sowie eine Satzungsänderung der bisherigen Vereinigung der Deutschen Medizinischen Fach- und Standespresse e. V. erforderlich.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verband der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V.“, abgekürzt VMWJ.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung eines freien, unabhängigen und qualitativ hochwertigen Medizin- und Wissenschaftsjournalismus. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung.
  2. Der Verein wird die Begegnung, das Verständnis und den Informationsaustausch zwischen Medizin, Wissenschaft, Politik und Öffentlichkeit fördern. Er will durch seine Tätigkeit zu einer verantwortungsbewussten, sachgerechten, unabhängigen Berichterstattung aus dem gesamten Bereich der Medizin und Wissenschaft in allen publizistischen Medien beitragen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Podiumsgespräche, Pressekonferenzen, Diskussionsforen und Informationsbörsen zu Themen aus Medizin, Wissenschaft und Gesundheitspolitik, durch Tagungen, Förderung von Publikationen und Forschungsvorhaben, die dem Erfahrungsaustausch zwischen Medizin, Wissenschaft und Journalisten dienen, die Finanzierung von Preisen und Stipendien für herausragende Leistungen von Studierenden. Die Vergabe von Preisen und Stipendien wird in Richtlinien geregelt, welche der Zustimmung des zuständigen Finanzamts bedürfen, auch im Falle ihrer Abänderung.
  4. Der VMWJ hat insbesondere zum Ziel:
    - den versammelten Sachverstand der Mitglieder einzubringen, z. B. bei Politik, Medien und Öffentlichkeit,
    - Fortbildung im Medizin- und Wissenschaftsjournalismus durchzuführen und zu fördern,
    - die Aktivitäten der Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene zu koordinieren und einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu fördern,
    - die Verbindung zu anderen Organisationen des In- und Auslandes zu pflegen und auf Beschluss der Mitglieder die fachliche Vertretung der Mitgliedsverbände in entsprechenden internationalen Organisationen und Gremien wahrzunehmen,
    - öffentliche Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Fachtagungen durchzuführen,
    - die fachlichen Interessen der medizin- und/oder wissenschaftsjournalistisch tätigen Personen im deutschsprachigen Raum zu vertreten,
    - Arbeitsergebnisse und gemeinsame Resolutionen zu verbreiten und für eine möglichst umfassende Unterrichtung aller interessierten Kreise durch Veröffentlichungen, Berichte oder Rundschreiben zu sorgen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Vereinigung kann werden,
    - wer hauptberuflicher Journalist ist und als Publizist in den öffentlichen Medien und/oder der unabhängigen Fachpresse regelmäßig über Themen aus Wissenschaft, Medizin und/oder Gesundheitswesen berichtet oder zu dessen Berichtsfeldern die genannten Themen in nennenswertem Umfang gehören.
    - wer nebenberuflich in den genannten Themenbereichen journalistisch tätig ist.
  2. Die Mitglieder müssen die Satzung des VMWJ sowie seine Standards, insbesondere über die Trennung von PR und Journalismus (s. Anhang) einhalten.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers sowie Nachweise seiner journalistischen Tätigkeit enthalten.
  4. Der Vorstand informiert die Mitglieder des Vereins über Neuaufnahmen. Für die Aufnahme eines Mitgliedes ist ein mehrheitlicher Vorstandsbeschluss erforderlich; Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  5. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den VMWJ besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch freiwilligen Austritt;
    b) durch Streichung von der Mitgliederliste;
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Ausschluss beschlossen wurde, bestehen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung.
  • der Vorstand,
  • die Ausschüsse und
  • der Geschäftsführer.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Wahl und Abwahl des Vorstandes
    - Bestellung auf Dauer einzurichtender Ausschüsse
    - Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushalts- und Investitionsplans
    - Beschlussfassung des Jahresabschlusses
    - Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    - Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    - Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    - Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand und über Beschwerden gegen Nichtaufnahmebescheide
    - Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  2. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder außer Ehrenmitgliedern. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  3. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausgeübt werden. Ein Mitglied kann höchstens drei andere Mitglieder per Vollmacht vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden entsprechend dem Vereinszweck, soweit die Verfügung darüber nicht satzungsgemäß oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen worden ist.

§ 8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

§ 9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
  2. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt. Ansonsten wird der Schriftführer den Verlauf der Sitzung im Sitzungsprotokoll festhalten.
  3. Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins erfordert ebenfalls die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann zu Beginn der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (stellvertretender Vorsitzender), dem Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender) und zwei Beisitzern. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder gemäß § 3 Ziff. 1) a). Ehrenmitglieder sind nicht wählbar.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 13 Die Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    - Entscheidung über Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden entsprechend dem Vereinszweck und gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
    - Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    - Einberufung der Mitgliederversammlung;
    - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    - Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
    - Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
    - Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
    - Repräsentation und politisch eigenverantwortliche Vertretung des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand kann für laufende Verwaltungsaufgaben einen Geschäftsführer einsetzen.

§ 14 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand gemäß § 12 Abs. 1 ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 16 Ausschüsse

Für besondere Aufgabenstellungen kann der Vorstand zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen und beauftragen. Über die Einsetzung auf Dauer einzurichtender Ausschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung durch einen Beschluss, der auch schriftlich oder per Telefax oder unter Einsatz anderer Telekommunikationsmittel gefasst werden kann. Ziele, Aufgaben und Dauer der Einsetzung eines jeden Ausschusses werden in einer vom Vorstand zu erlassenen Geschäftsordnung festgelegt. Alle Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Ausschüsse. Der Vorsitzende eines Ausschusses muss Mitglied des VMWJ sein. Ausschussmitglieder können auch Personen sein, die nicht Mitglied des VMWJ sind.

§ 17 Der Geschäftsführer

  1. Dem Geschäftsführer obliegt als besonderem Vertreter im Sinne des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Wahrnehmung der laufenden Rechtsgeschäfte des Vereins sowie dessen interne Organisation nach Maßgabe der Satzung, sofern nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung von ihren Befugnissen Gebrauch machen. Der Geschäftsführer kann nicht zugleich Vorstand sein. Die Rechtsstellung des Geschäftsführers als Organ des Vereins erlischt unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Bestellung zum Vorstand. Der Geschäftsführer hat bei seiner Tätigkeit die Weisungen und Empfehlungen des Vorstands zu befolgen.
  2. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers obliegen dem Vorstand.

§ 18 Finanzmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen ohne Rechtsgrund aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins kommen aus
    - Mitgliedsbeiträgen,
    - Teilnahmebeiträgen von Veranstaltungen des Vereins,
    - Spenden, Stiftungen und Vermächtnissen,
    - privaten Zuwendungen,
    - Subventionen öffentlicher Stellen und
    - Firmenspenden, wobei die nach § 2 definierten Ziele erfüllt werden müssen, erworbene Vermögen der Vereinigung und etwaige Gewinne dienen der Erreichung der in § 2 genannten Ziele.
  2. Der Vorstand verfügt über das Beitragsaufkommen gemäß den Aufgaben und Zielen des Verbandes. Über die Annahme von Spenden entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Verfügung über Spendenbeiträge oder Teile kann von der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen werden.
  3. Über die Verwendung von Beiträgen sowie die Annahme und Verwendung von Spenden im abgelaufenen Geschäftsjahr gibt der Schatzmeister der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft. Sein Jahresbericht muss von zwei Kassenrevisoren bestätigt werden.
  4. Die Tätigkeit in der Mitgliederversammlung und im Vorstand ist ehrenamtlich. Eine Vergütung erfolgt nicht. Die Auslagen für die satzungsgemäßen Versammlungen tragen die jeweiligen Mitglieder. Der VMWJ ersetzt den Vorstandsmitgliedern nur die Auslagen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für den VMWJ im Rahmen der von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand beschlossenen Projekte und Budgets entstehen. Entsprechende Mittel müssen in den Budgets eingeplant werden.

§ 19 Kassenrevision

Von der Mitgliederversammlung werden jährlich aus dem Kreis der Mitglieder einzeln zwei Kassenrevisoren gewählt. Die Wahl ist geheim, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 20 Auflösung/Fusion des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins oder eine Fusion mit einer anderen Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des VMWJ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen vom Vorstand auf „Ärzte ohne Grenzen e. V.“ übertragen, der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Verband der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V.
Tiefer Weg 61
70599 Stuttgart

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